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KOM Versicherung
Omnibusversicherung

Existenzgründung im Omnibusverkehr

Die gewerbliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr sind nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtig.

Genehmigungsarten:

• Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) und dessen
      Sonderformen (Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktverkehr)

• Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit KOM
      (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusverkehr)

• Für Ausflugsfahrten mit Kleinbussen besteht ebenfalls Genehmigungspflicht.

Genehmigungsarten:

Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr mit KOM und dessen Sonderformen ist die am Standort des Antragstellers zuständige obere Verkehrsbehörde.

Der Gelegenheitsverkehr mit KOM (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusse) ist ebenfalls genehmigungspflichtig und wird bei der unteren Verkehrsbehörde (die Stadt- und Kreisverwaltungen, siehe nebenstehenden Link) am Standort des Antragstellers beantragt.

Der Beginn der gewerblichen Tätigkeit muss bei der am Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (siehe nebenstehenden Link "Gewerbeämter") angezeigt werden. Mit der Gewerbeanmeldung ist Ihr Betrieb zugleich beim Finanzamt, Berufsgenossenschaft und bei der Industrie- und Handelskammer registriert. Beim örtlichen Ordnungsamt wird das Gewerbe angemeldet und der Gewerbeschein ausgestellt. Erforderliche Unterlagen:

• Personalausweis
• Genehmigung für Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibusverkehr, Linienverkehr


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